Allgemeine Geschäftsbedingungen

STARTDiese AGB sind ein Gerüst, kein fertiger Text. Sie bilden ab, was aus der Altseite und aus der Fertigungsrealität hervorgeht (Fertigung nach Zeichnung, Erstmuster, Formenlager). Genau diese Punkte entscheiden im Streitfall über Geld, deshalb muss ein Anwalt sie prüfen, bevor sie online gehen. Besonders die §§ 6, 7 und 9.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen der JRT Elastomer Tec GmbH (nachfolgend „wir“) und dem Besteller.

(2) Wir liefern ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.

(3) Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Das gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen vorbehaltlos liefern.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, spätestens mit Ausführung der Lieferung.

(3) Angaben auf der Website, in Katalogen und in Datenblättern sind Beschreibungen, keine Beschaffenheitsgarantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

§ 3 Fertigung nach Vorgaben des Bestellers

(1) Fertigen wir nach Zeichnung, Muster oder sonstiger Vorgabe des Bestellers, so verantwortet der Besteller die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Vorgaben sowie die Eignung des Bauteils für den vorgesehenen Verwendungszweck.

(2) Der Besteller stellt sicher, dass durch die Fertigung nach seinen Vorgaben keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.

(3) Vor Serienfertigung stellen wir auf Wunsch ein Erstmuster bereit. Mit dessen schriftlicher Freigabe gilt die Beschaffenheit als vereinbart. Spätere Beanstandungen, die sich auf am Erstmuster erkennbare Eigenschaften beziehen, sind ausgeschlossen.

STARTPRÜFEN: Absatz 3 ist der wichtigste Schutz im Geschäft mit Fertigung nach Zeichnung. Anwaltlich prüfen lassen, ob die Formulierung so trägt.

§ 4 Werkzeuge und Formen

(1) Werkzeuge und Formen, die wir für die Fertigung herstellen oder herstellen lassen, bleiben unser Eigentum, auch wenn der Besteller sich anteilig an den Kosten beteiligt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(2) Wir bewahren Formen für Nachbestellungen auf. Eine Aufbewahrungspflicht besteht STARTFRIST FESTLEGEN nach der letzten Lieferung; danach dürfen wir sie nach vorheriger Ankündigung verschrotten.

(3) Für Werkzeuge und Formen, die uns der Besteller beistellt, haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 5 Preise, Zahlung, Mehr- und Mindermengen

(1) Preise verstehen sich netto ab Werk, zuzüglich Verpackung, Fracht und der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind STARTZAHLUNGSZIEL nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

(3) Bei Fertigungsaufträgen sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu STARTPROZENTSATZ zulässig und werden nach tatsächlicher Liefermenge abgerechnet. Diese Toleranz liegt in der Natur der Elastomerfertigung.

(4) Die Aufrechnung steht dem Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

§ 6 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang

(1) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.

(2) Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, auch bei frachtfreier Lieferung.

(3) Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen oder ausbleibender Selbstbelieferung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dauert die Behinderung länger als STARTFRIST, können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten.

§ 7 Beschaffenheit, Toleranzen, Gewährleistung

(1) Maßtoleranzen richten sich nach DIN 7715, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Elastomeren sind fertigungsbedingte Abweichungen in Maß, Härte und Farbe innerhalb der einschlägigen Normen keine Mängel.

(2) Abweichungen in der Farbe sowie geringfügige Oberflächenmerkmale, die Funktion und Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen, sind kein Mangel.

(3) Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von STARTFRIST, schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).

(4) Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften längere Fristen vorsehen.

STARTPRÜFEN: Absatz 5 verkürzt die gesetzliche Frist. Im B2B zulässig, aber die Grenzen sind anwaltlich zu prüfen, insbesondere bei Bauteilen für Bauwerke.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum.

(2) Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt uns bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages ab.

STARTPRÜFEN: Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt ist stark einzelfallabhängig.

§ 9 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

STARTPRÜFEN: Haftungsklauseln sind der häufigste Grund, warum AGB vor Gericht ganz oder teilweise unwirksam sind. Dieser Paragraf gehört zwingend anwaltlich geprüft.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist STARTGERICHTSSTAND, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: STARTDATUM